Frage & Antwort
Darf eine ZFA ChatGPT in der Praxis nutzen?
Stand: 30. August 2026
Kurz gesagt
Ja — für alles ohne Patientenbezug. Textvorlagen ohne Namen, Formulierungshilfen, allgemeine Recherche: erlaubt und sinnvoll.
Nein — sobald Patientendaten im Spiel sind. Identifizierbare Patientendaten in Consumer-ChatGPT verletzen die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) und die Regeln für Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO). Das ist keine Grauzone.
Die Landkarte: drei Sicherheitsstufen
Ob ein KI-Einsatz zulässig ist, hängt nicht vom Werkzeug allein ab, sondern davon, welche Daten in welches Werkzeug fließen. Das Drei-Stufen-Modell beantwortet die Frage in Sekunden:
- Stufe 1 — US-Cloud (ChatGPT, Claude, Gemini): zulässig für alles ohne Patientenbezug — generische Texte, Marketing-Entwürfe, Recherche. Nicht für identifizierbare Patientendaten.
- Stufe 2 — EU-Werkzeuge mit AVV: Patientendaten nur mit schriftlichem Auftragsverarbeitungs-Vertrag (Art. 28 DSGVO), EU-Hosting und einer Konstruktion, die auch § 203 StGB trägt — typisch: Dokumentations-Unterstützung.
- Stufe 3 — lokal: Modelle auf Praxis-Hardware. Daten verlassen die Praxis nie; dafür mehr IT-Aufwand.
Faustregel: US-Cloud fürs Drumherum, EU-Werkzeuge für Patientendaten, lokal für Maximum-Datenschutz.
Was die ZFA konkret machen darf
- Eine Recall-Textvorlage entwerfen lassen — ohne Namen, ohne Fallbezug („Schreibe eine freundliche Erinnerung an die halbjährliche Kontrolle“).
- Formulierungen für Aushänge, Stellenanzeigen, allgemeine Patienteninformationen verbessern lassen.
- Recherchieren — mit dem Wissen, dass Sprachmodelle halluzinieren: Quellen prüfen, nichts ungeprüft übernehmen.
Was nie in den Prompt darf
Namen, Geburtsdaten, Befunde, Röntgenbilder, Versichertendaten — und auch Kombinationen, die eine Person erkennbar machen („die Patientin mit dem Implantat von letzter Woche“). Für ChatGPT Free gilt zusätzlich: Solange die Standard-Einstellung aktiv ist, können Eingaben ins Modell-Training fließen — und was einmal trainiert wurde, holt kein Löschen zurück.
Ebenfalls tabu, unabhängig von der Stufe: klinische Bewertungen. Röntgenauswertung oder Therapie-Empfehlungen sind Medizinprodukt-Territorium (MDR/CE) — und bei einem Allzweck-Chatbot auch fachlich gefährlich.
Private Konten: die stille Lücke
In vielen Teams läuft KI längst — über private ChatGPT-Konten auf dem eigenen Handy, ohne dass die Praxisleitung es weiß. Rechtlich ändert das nichts: Die Praxis bleibt verantwortlich, und die ZFA kann als berufsmäßig tätige Gehilfin nach § 203 Abs. 4 StGB selbst strafbar sein. Der Ausweg ist nicht das Verbot, sondern die Regelung: eine KI-Inventur (welche Werkzeuge nutzt das Team wirklich?), klare Praxis-Regeln und eine dokumentierte Schulung — Letzteres verlangt Art. 4 EU AI Act ohnehin.